Das Elektroauto im Umsatzsteuerrecht

Das Elektroauto im Umsatzsteuerrecht

von: Andreas Feckter

dbv Verlag, 2023

ISBN: 9783704121813 , 83 Seiten

2. Auflage

Format: PDF, Online Lesen

Kopierschutz: DRM

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Preis: 23,99 EUR

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Das Elektroauto im Umsatzsteuerrecht


 

Kapitel 2 Der Kauf eines Elektroautos 2.1Verschiedene Gruppen von Elektrokraftfahrzeugen - umsatzsteuerliche Konsequenzen beim Kauf Der Kauf eines Elektrokraftfahrzeugs ist der erste Geschäftsfall, bei dem die im Einleitungsteil dargestellten Bestimmungen zu beachten sind. Folgende Fälle sind dabei zu unterscheiden: 1)das elektrisch angetriebene Fahrzeug wird für einen begünstigten Verwendungszweck angeschafft (Taxi-Kfz, ...), 2)das elektrisch angetriebene Fahrzeug berechtigt bereits gem § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG zum Vorsteuerabzug, weil es etwa ein Kleinlastkraftwagen oder Kleinbus ist und somit nicht als Pkw oder Kombi gilt, 3)das elektrisch angetriebene Fahrzeug fällt in keine der beiden ersten Gruppe. Es wäre, würde es mit einem Verbrennungsmotor oder einem Hybridantrieb ausgestattet sein, gem § 12 Abs 2 Z 2 lit b nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. 2.1.1Verwendungszweck führt (schon) zur Begünstigung Fahrzeuge, die in die erste angeführte Gruppe fallen, berechtigen unabhängig von der Antriebsart und der Höhe der Anschaffungskosten unter den allgemeinen Voraussetzungen zum vollen Vorsteuerabzug. Es sind dies all jene Fahrzeuge, die laut Gesetzestext des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG von dieser einschränkenden Bestimmung ausgenommen sind (Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kfz für die gewerb¬liche Weiterveräußerung, Kfz, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personen¬beförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen). Damit kommt auch die in der 2016 neu eingefügten Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2a UStG vorgesehene mög¬liche Einschränkung nicht zur Anwendung, da der Vorsteuerabzug eben schon aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG zusteht. BEISPIEL: Ad 1) Ein Taxiunternehmer erwirbt a)ein neues Fahrzeug um ? 38.000,-- aa)mit Dieselverbrennungsmotor, ab)das ausschließlich elektrisch angetrieben wird, b)ein neues Fahrzeug um ? 87.000,-- ba)mit Dieselverbrennungsmotor, bb)das ausschließlich elektrisch angetrieben wird. Lösung: Unabhängig von den Anschaffungskosten und der Antriebsart steht dem Taxiunternehmer aus dem entrichteten Kaufpreis unter den allgemeinen Voraussetzungen der volle Vorsteuerabzug zu, ein Aufwandseigenverbrauch ist nicht zu versteuern. 2.1.2Bauart führt (schon) zur Begünstigung Für Fahrzeuge der 2. Gruppe ergeben sich die gleichen Konsequenzen wie bei der 1. Gruppe. Wegen der Bauart gelten diese gemäß den Bestimmungen der VO BGBl II 193/2002 als Kleinbusse oder Kleinlastkraftwagen und sind damit von den einschränkenden Bestimmungen des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG ausgenommen (siehe Text dieser Verordnung), folglich gelten auch nicht die Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2a UStG. BEISPIEL: Ad 2) Ein Gewerbetreibender erwirbt einen Kleinlastkraftwagen iSd VO BGBl II 193/2002 a)um ? 38.000,-- aa)mit Dieselverbrennungsmotor, ab)der ausschließlich elektrisch angetrieben wird, b)um ? 87.000,-- ba)mit Dieselverbrennungsmotor, bb)der ausschließlich elektrisch angetrieben wird. Lösung: Unabhängig von den Anschaffungskosten und der Antriebsart steht dem Gewerbetreibenden aus dem entrichteten Entgelt unter den allgemeinen Voraussetzungen der volle Vorsteuerabzug zu, ein Aufwandseigenverbrauch ist nicht durchzuführen. Bei den ersten beiden Gruppen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen kann somit unter den allgemeinen Voraussetzungen der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Ein möglicher Aufwandseigenverbrauch ist nicht durchzuführen. 2.1.3(Elektrische) Antriebsart führt zur Begünstigung Fahrzeuge der Gruppe 3 würden ohne einem Antriebssystem mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm je km nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Es handelt sich hierbei um Personen- oder Kombinationskraftwagen ohne einem begünstigten Verwendungszweck. Ein solcher Vorsteuerabzug steht nur aufgrund der in § 12 Abs 2 Z 2a UStG neu eingefügten Bestimmung zu.